Steuern

Für den Grossteil der Vereine sind Steuern kein Thema, obwohl sie grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen. In der Regel werden Gewinne, welche einen gewissen Betrag (kantonal unterschiedlich) nicht

übersteigen (Gewinn CHF 20 000, Vermögen CHF 100 000), nicht besteuert. Wichtig: Mitgliederbeiträge

werden nicht zum steuerbaren Gewinn gezählt.

 

Weiter ist für Vereine eine Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger, öffentlicher oder Kultuszwecken möglich; notwendig ist ein Gesuch an die kantonale Steuerverwaltung.

 

Nicht möglich ist eine Steuerbefreiung bei der Mehrwertsteuer. Dieser unterliegen Vereine mit mehr als

CHF 100 000 Umsatz. Bei ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen sowie bei steuerrechtlich

gemeinnützigen Organisationen liegt die entsprechende Grenze bei CHF 150 000.

 

Direkte Steuern: Steuerpflicht und Steuerbefreiung

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) regelt, dass Vereine von der direkten Bundessteuer

sowie den Kantons- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise steuerbefreit werden, wenn sie einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen und ihr

Gewinn ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. Eine bloss nützliche oder ideelle

Tätigkeit genügt für eine Steuerbefreiung nicht.

 

Gemäss DBG über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen werden Gewinne von Vereinen mit

ideellen Zwecken nicht besteuert, wenn sie höchstens CHF 20 000 betragen oder einen nach kantonalem

Recht bestimmten Betrag nicht übersteigen (Kantons- und Gemeindesteuern) sowie ausschliesslich und

unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

 

Steuerfreie Mitgliederbeiträge

Mitgliederbeiträge gehören bei einem Verein grundsätzlich nicht zum steuerbaren Gewinn und werden

deshalb nicht besteuert. Als steuerfreie Mitgliederbeiträge gelten die statutarisch festgelegten, regelmässig

geschuldeten Beiträge der Vereinsmitglieder zur Deckung der laufenden Aufwendungen. Dazu zählen

auch die Aufnahmebeiträge und Eintrittsgelder für die Vereinsmitgliedschaft.

 

Steuerbare Mitgliederbeiträge

Nicht zu den steuerfreien Mitgliederbeiträgen gehören Zahlungen der Mitglieder für bestimmte Vereinsanlässe wie beispielsweise Kostenbeteiligungen oder Zuzahlungen an Trainingslager, Uniformen, Musikinstrumente usw. Ebenfalls nicht zu den steuerfreien Mitgliederbeiträgen gehören Zahlungen, die im

Hinblick auf eine im persönlichen Interesse des Vereinsmitglieds liegende Gegenleistung erfolgen (z.B.

Sponsorenbeiträge im Hinblick auf die damit verbundene Werbewirkung). Diese Einnahmen sind Teil des

Reingewinnes und werden somit besteuert. Ebenfalls besteuert werden Einnahmen aus Jubiläumsfest,

Grümpelturnier, Fasnachtsanlass oder auch Zinseinnahmen sowie Werbe- und Sponsoreneinnahmen.

 

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und Ähnlichem beim Leistungsgeber

Zum Abzug zugelassen sind nur freiwillige Leistungen von Geld und anderen Vermögenswerten. Die Bewertung von Sachspenden ist vom jeweiligen zuständigen Steueramt vorzunehmen. Nicht abzugsfähig

sind beispielsweise Schulgelder (keine freiwillige Leistung) oder das Erbringen freiwilliger Arbeitsleistungen. Die gemeinnützigen Zuwendungen sind von der steuerpflichtigen Person gegenüber den Steuerbehörden zu belegen. Der Steuererklärung muss daher eine Aufstellung über die erfolgten einzelnen Zuwendungen beigelegt werden. Bei der Staatssteuer und bei der direkten Bundessteuer können freiwillige Zuwendungen an Vereine, die von der Steuerpflicht befreit sind, zum Abzug gebracht werden, wenn diese pro Jahr CHF 100 erreichen und insgesamt 20% des Nettoeinkommens bzw. des Reingewinns nicht übersteigen.

 

Vereine sollten die erhaltenen Spenden schriftlich bestätigen, damit die Leistungsgeber (natürliche Personen, Unternehmen) diese steuerlich auch abziehen können.

 

Wann ist der Verein gemeinnützig?

Der Verein gilt als gemeinnützig, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Juristische Person: Von der Steuerpflicht befreit werden können nur juristische Personen, wobei Stiftungen und Vereine naturgemäss im Vordergrund stehen. Aktiengesellschaften, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, haben statutarisch auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen zu verzichten.
  • Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung: Die Tätigkeit des Vereins muss ausschliesslich auf das Wohl Dritter gerichtet sein. Die Zielsetzung der juristischen Person darf nicht mit Erwerbszwecken oder eigenen Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder bzw. Gesellschafter verknüpft sein.
  • Unwiderruflichkeit der Zweckbindung: Die Mittel der juristischen Person sind für immer dem steuerbefreiten Zweck verhaftet. Bei Auflösung des Vereins hat das Vermögen deshalb an eine andere steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz zu fallen, was durch eine entsprechende unabänderliche Bestimmung in den Statuten festzuhalten ist.
  • Tatsächliche Tätigkeit: Die juristische Person übt die steuerbefreite Tätigkeit im Rahmen ihres statutarischen Zwecks auch tatsächlich aus; eine Anhäufung des Kapitals ohne tatsächliche Verwirklichung des Zwecks ist nicht erlaubt. Die bloss statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht.
  • Allgemeininteresse: Die Tätigkeit der juristischen Person muss im Interesse der Allgemeinheit liegen und aus gesellschaftlicher Gesamtsicht als fördernswert gelten. Ein Allgemeininteresse liegt regelmässig nur dann vor, wenn der Kreis der Personen, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, offen ist. Eine bloss nützliche oder ideelle – d.h. nicht wirtschaftliche – Tätigkeit genügt dagegen nicht für die Steuerbefreiung.

 

Merke

Studentenverbindungen, Musikgesellschaften, Sport-, Turn- und Schützenvereine, Schachclubs oder Liebhabervereine z.B. können nicht von der Steuerpflicht befreit werden, da eine bloss nützliche oder ideelle Tätigkeit vorliegt.

 

  • Uneigennützigkeit: Eine gemeinnützige Tätigkeit ist unter Ausschluss persönlicher Interessen der juristischen Person und ihrer Mitglieder (Verein) bzw. Stiftungsräte (Stiftung) auf das Wohl Dritter gerichtet. Die juristische Person verfolgt keinen Erwerbs- und keinen Selbsthilfezweck. Unter Zurückstellung der eigenen Interessen und unter Einsatz personeller und/oder finanzieller Mittel erbringt sie Opfer zugunsten der Allgemeinheit. So müssen die Mitglieder des Stiftungsrates bzw. des Vereinsvorstands ehrenamtlich tätig sein und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen, was durch eine entsprechende unabänderliche Bestimmung in den Statuten festzuhalten ist.
  • Erfüllung öffentlicher Aufgaben: Die juristische Person muss eine öffentliche Aufgabe erfüllen, welche ansonsten vom Gemeinwesen wahrzunehmen wäre.
  • Kultuszweck: Eine Steuerbefreiung ist ausserdem möglich, wenn Kultuszwecke verfolgt werden. Eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung von Kultuszwecken wird jenen juristischen Personen gewährt, die gesamtschweizerisch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis in Lehre und Gottesdienst pflegen und fördern. Als gesamtschweizerisch gelten dabei nur jene Glaubensbekenntnisse, die im Gebiet der Schweiz von Bedeutung sind.
  • Lohn an Mitarbeiter: Die Bezahlung von marktkonformen Löhnen an Mitarbeiter von NPO stellt keinen Hinderungsgrund für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit dar. Gesuch um Steuerbefreiung Der Verein muss beim kantonalen Steueramt ein Gesuch zur Befreiung von der Steuerpflicht stellen. Es ist somit Sache des Vereins, darzulegen, dass die Punkte für eine Steuerbefreiung gegeben sind.

 Ein Mustergesuch zur Befreiung von der Steuerpflicht finden Sie hier

 

Umfang der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung betrifft die direkte Bundessteuer sowie die kantonale Staatssteuer und die Kirchgemeindesteuern. Die Steuerbefreiung für spezielle kantonale Steuern ist sehr unterschiedlich geregelt. Hier empfiehlt sich die Abklärung mit dem Kanton oder der Gemeinde.

 

Mögliche Ausschlussgründe für eine Steuerbefreiung

Eine Steuerbefreiung ist immer dann ausgeschlossen, wenn beispielsweise der Verein

  • nicht entsprechend seiner Zwecksetzung tätig wird;
  • in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Anbietern einer gleichartigen Leistung steht;
  • in den Statuten nicht ausdrücklich festgehalten wird, dass die vorhandenen Mittel dauerhaft dem festgelegten Zweck gewidmet sind.

Wann ist ein Verein MWST-pflichtig?

Der Verein wird MWST-pflichtig, sofern er ein Unternehmen betreibt und sein Umsatz

  • bei nichtgewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen sowie bei gemeinnützigen Institutionen mindestens CHF 150 000 beträgt;
  • ansonsten mindestens CHF 100 000 beträgt.

Was zählt zum Umsatz?

Bei der Berechnung des Umsatzes muss es sich um steuerbare Leistungen handeln. Der MWST unterliegen

daher folgende gegen Entgelt erbrachte Leistungen, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer

ausgenommen sind:

  1. die im Inland gegen Entgelt durch steuerpflichtige Personen ausgeführten Lieferungen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG);
  2. die im Inland gegen Entgelt durch steuerpflichtige Personen erbrachten Dienstleistungen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG);
  3. der Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt von im Inland nicht steuerpflichtigen Unternehmen mit Sitz im Ausland (Art. 45 MWSTG);
  4. die Einfuhr von Gegenständen (Art. 52 MWSTG).

Was ist eine unternehmerische Tätigkeit?

Ein Unternehmen betreibt, wer

  1. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten, und
  2. unter eigenem Namen nach aussen auftritt.

 

Merke

Als «nachhaltig» gilt auch eine kurze Dauer, wenn die Tätigkeit intensiv ausgeübt wird, z.B. jährlicher Festanlass über 3 Tage.

 

Keine Steuerpflicht liegt vor bei nichtunternehmerischer Tätigkeit in einem Bereich, der nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist. Dies kann vor allem bei Hilfsorganisationen, sozialtätigen und karitativen Einrichtungen der Fall sein, die mit Spendeneinnahmen finanziert sind.

 

Wann gelten Vereine als gemeinnützig und wann gilt die Grenze von CHF 150 000?

Gemäss Art. 3 Bst. j MWSTG gilt eine Organisation als gemeinnützig, wenn sie die Voraussetzungen von

Art. 56 Bst. g DBG erfüllt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stützt sich dabei auf die Bestätigung

der kantonalen Steuerverwaltung, wonach die Einrichtung über eine vollständige Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer verfügt.

 

Knacknuss Sponsoring

Sponsoring ist dadurch gekennzeichnet, dass eine natürliche oder juristische Person Geld oder Sachwerte

aufwendet, um auf diese Weise einzelne Personen, Personengruppen und/oder Organisationen in

sportlichen, kulturellen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen zu fördern und gleichzeitig eigene unternehmensbezogene Marketing- und Kommunikationsziele zu verfolgen. Der Sponsor erhält im Rahmen von Sponsoringverträgen üblicherweise das Recht, sich mit

Werbung und anderen kommunikativen Massnahmen mit den Gesponserten oder deren Aktivitäten in der

Öffentlichkeit in Verbindung zu bringen. Somit gilt beispielsweise beim gemeinnützigen Verein, dass das

Sponsoring regelmässig ein Leistungsverhältnis darstellt und steuerbar ist.

 

 

Merke

Sponsoring gilt MWST-rechtlich als steuerbar und wird somit aus Sicht der MWST als massgebender Umsatz berücksichtigt.

 

 

Umsätze, die für die MWST nicht relevant sind

Ein gemeinnütziger Verein hat unter Umständen auch typische Einnahmen, die für die Berechnung des

Umsatzes nicht zu berücksichtigen sind. Bei der nachfolgenden Aufzählung handelt es sich aus Sicht der

MWST um Umsätze, die als «Nicht-Entgelte» zählen und daher nicht in die Berechnung des Umsatzes

einzubeziehen sind:

  • Mäzenatentum: Dabei handelt es sich um Einnahmen, bei denen keine Gegenleistung erwartet wird und mit denen kein Werbeziel verknüpft ist. Somit liegt kein Leistungsverhältnis vor.
  • Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch dann nicht, wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung (gemäss Art. 46 Abs. 2 BV) ausgerichtet werden. Darunter fallen insb. Finanzhilfen und Abgeltungen ohne Leistungsverhältnis (gemäss Art. 3 des Subventionsgesetzes) wie auch vergleichbare Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
  • Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag des Gemeinwesens zugunsten der Allgemeinheit einsetzen.

Merke

Nennung in neutraler Form in Publikationen (mit Firma und/oder Logo) gilt noch nicht als Sponsoring.

 

  • Gönnerbeiträge und Passivmitgliederbeiträge: Sie werden den Spenden gleichgestellt, sofern sie an Vereine oder gemeinnützige Organisationen ausgerichtet werden.

Bekanntmachungsleistungen sind ebenfalls für die MWST nicht relevant; im Unterschied zur Aufzählung

oben handelt es sich um von der Steuer ausgenommene Leistungen. Bekanntmachungsleistungen liegen

vor, wenn für das Publikum erkennbar ist, dass nicht Werbung für das Unternehmen oder eine Organisation

bzw. für deren Tätigkeit und Produkte betrieben wird, sondern auf das Engagement des Unternehmens

aufmerksam gemacht werden soll. Es muss jedoch nicht in jedem Fall ausdrücklich auf die Unterstützung

hingewiesen werden. Mit der Bekanntgabe kann auch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens

allgemein beschrieben werden oder eine allgemeine Werbebotschaft damit verbunden sein:

 

Beispiel

«Unser Hauptsponsor ist die Fleisch AG, eine Metzgerei für den Alltag.»

 

Merke

Die Abgrenzung zum Sponsoring ist in der Praxis oftmals schwierig. Es empfiehlt sich deshalb, mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST, Kontakt aufzunehmen.